RS UVS Kärnten 1996/04/10 KUVS-1267-1270/3/95

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Veröffentlicht am 10.04.1996
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Rechtssatz

Ein Berufskraftfahrer hat sich über alle, die ihm auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften (dazu gehören ohne Zweifel auch die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Tiertransportes in Österreich, wenn er Tiertransporte in Österreich durchführt) zu unterrichten und er kann sich nicht darauf verlassen, daß Österreich nunmehr Mitglied der Europäischen Union ist und daß auch in Österreich das europäische Recht anzuwenden sei, wonach zB eine 24-stündige Fahrzeit ohne Kilometerbegrenzung bei den Tiertransporten zulässig ist. Der Beschuldigte hätte sich als Lenker und Betreuer, welcher mit internationalen Tiertransporten befaßt ist, jedenfalls über die nationalen Rechtsvorschriften zu informieren gehabt. Der Hinweis, daß der beschuldigte LKW-Lenker entschuldbar angenommen habe, daß in Österreich europäisches Recht zu gelten habe, schlägt nicht durch, da sowohl die EG (nunmehr Europäische Union, EU) selbst, als auch die einzelnen Staaten, insbesondere Österreich, das europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren bei interantionalen Transporten ratifiziert haben. Die in der EG existierenden einschlägigen Vorschriften übernehmen weitgehend die Bestimmungen des europäischen Übereinkommens und sind daher zum Teil bereits im Rahmen dieses Gesetzes Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden (BGBl 597/1973). Zum Teil werden sie im Rahmen der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen übernommen. Damit ist der Regelunginhalt des Tiertransportgesetzes-Straße EG-konform, zumal den europäischen Dokumenten insgesamt nicht zu entnehmen ist, daß es einem Mitglied der Europäischen Union nicht gestattet wäre, innerstaatliche Regelungen, wie in Österreich angewandt, zu erlassen und liegt somit der behauptete Verbotsirrtum nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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