Bei einem Unterlassungsdelikt ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter rechtswidrigerweise zu setzen unterlassen hat. Im Sinne einer ausreichenden Tatbeschreibung gemäß §44a VStG kann daher die Auflistung von Mängeln im Spruch eines Strafbescheides ohne Anführung jener Maßnahmen, die zur Vermeidung der vorgefundenen Mängel gesetzt hätten werden müssen, nicht als ausreichend anerkannt werden.