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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §31 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/18/0039 E 27. Juni 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des D T, (geb. 30.7.1967), vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Jänner 2000, Zl. SD 816/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Nachdem sie einleitend die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides als auch für ihre Entscheidung maßgebend erklärte, führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben im Jahr 1988 (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde ihm für die Zeit vom 13. Oktober 1987 bis 29. Februar 1988 ein Sichtvermerk erteilt) in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge (mit mehrjährigen bzw. mehrmonatigen Unterbrechungen) Sichtvermerke bis 30. Jänner 1993 erhalten. Nach Ablauf des letzten Sichtvermerks sei der Beschwerdeführer nicht mehr in den Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet gelangt. Obwohl sogar ein am 20. Februar 1995 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei (diese Abweisung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt worden), sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet eines geregelten Fremdenwesens in einem erheblichen Ausmaß, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau verfüge ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel, sodass auch sie ausgewiesen worden sei. Sorgepflichten bestünden für zwei minderjährige Kinder, die nach der Aktenlage offenbar ebenfalls keinen Aufenthaltstitel besäßen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei auch nicht krankenversichert. Der Lebensunterhalt der Familie werde behauptetermaßen - ohne dass dies näher konkretisiert oder gar nachgewiesen worden sei - vom "Schwager und der Schwägerin" finanziert. Angesichts dieser Umstände sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt jedoch erheblich verstoßen, weiters falle zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung selbst nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, vom Inland aus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Maßnahme dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.
Entgegen seinem Vorbringen in der Berufung könne der Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsverfestigung geltend machen. Da er bereits seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, finde "diese Behauptung" in den Bestimmungen des FrG keine Deckung. Auch die zweifelsfrei bestehenden familiären Interessen des Beschwerdeführers hätten die belangte Behörde angesichts der Tatsache, dass "diese Familienangehörigen" ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig seien, nicht zu einer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Entscheidung bewegen können. Vielmehr sei dem hier maßgeblichen - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens der Vorrang gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen gewesen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine weiteren, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangt Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Aus den insoweit maßgeblichen - unbestrittenen - Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukam. Von daher besteht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) erfüllt sei, kein Einwand.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG. Er sei seit 1988 in Österreich aufhältig. Es könne überhaupt kein öffentliches Interesse daran bestehen, dass er als nunmehr zehn Jahre in Österreich integrierte, jedenfalls nach fremdenpolizeilichen Bestimmungen geduldete Person plötzlich ausgewiesen werde. Bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend seinen Antrag vom 20. Februar 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei sein Aufenthalt auch legal gewesen. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass es in dem damaligen Verfahren nach dem AufG "bloß um die Frage der notwendigen Antragstellung vom Ausland aus oder die nach der neuen Rechtslage aktuelle Frage der Stellung eines Verlängerungsantrages" gegangen sei. Auf seinen damaligen Antrag sei die alte Rechtslage vom Juli 1997 anzuwenden gewesen, die bei der Frage der zulässigen Stellung eines Verlängerungsantrages weniger großzügig gewesen sei. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass er in weiterer Folge "mit dem Bemühen betreffend Durchsetzung von weiteren Aufenthaltstiteln" aufhältig gewesen sei. Auf Grund seines nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich läge sehr wohl eine so genannte Aufenthaltsverfestigung vor, ferner seien die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland praktisch nicht mehr vorhanden.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht bis zur Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 19. Dezember 1997, Zlen. 96/18/0449, 0450, mit dem (u.a.) seine Beschwerde gegen den die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1995 als unbegründet abgewiesen wurde, rechtmäßig war, konnte ihm doch damals die bloße Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verschaffen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/18/0160). Die vom Beschwerdeführer erkennbar angesprochene Rechtslage nach § 31 Abs. 4 FrG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0248, mwH) ist für die besagte auf das AufG gegründete Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht einschlägig. Durch seinen unberechtigten Aufenthalt seit dem 30. Jänner 1993 in der Dauer von nahezu sieben Jahren hat der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 2000/18/0251, mwH) gravierend beeinträchtigt.
Dazu kommt, dass nach den unbestrittenen Feststellungen dem Beschwerdeführer auch vor dem 30. Jänner 1993 Sichtvermerke lediglich "mit mehrjährigen bzw. mehrmonatigen Unterbrechungen" erteilt wurden, und zwar - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - vom 13. Oktober 1987 bis 29. Februar 1988 (vgl. Blatt 4 verso), vom 14. Jänner 1991 bis zum 30. Juli 1999 (vgl. Blatt 14 verso), vom 17. März 1992 bis 30. Mai 1992 (vgl. Blatt 18 verso), und schließlich vom 30. November 1992 bis 30. Jänner 1993 (vgl. Blatt 22 verso). Zwischen dem 13. Oktober 1987 und dem 30. Jänner 1993 - einem Zeitraum von etwa fünf Jahren und drei Monaten - kam dem Beschwerdeführer daher lediglich für etwa fünfzehneinhalb Monate (somit für etwa ein Viertel dieses Zeitraumes) eine Aufenthaltsberechtigung zu. Durch den während dieses Zeitraumes somit zum weitaus überwiegenden Teil unberechtigten Aufenthalt wird die Beeinträchtigung des besagten öffentlichen Interesses durch den Beschwerdeführer noch maßgeblich verstärkt. Dass er sich - wie er vorbringt - bemühte, eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zu erlangen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach dem 30. Jänner 1993 seinen rechtswidrigen Aufenthalt trotz Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung weiter fortgesetzt.
Dem solcherart in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen stehen die im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Bindungen gegenüber, die aber dadurch relativiert werden, dass - unbestritten - auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt sind. Der Beschwerdeführer ist weiters - ebenfalls unstrittig - keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Mit seinem Hinweis auf das Fehlen von Bindungen zu seinem Heimatland verkennt der Beschwerdeführer, dass mit einer Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und weiters § 37 Abs. 1 FrG kein Privat- und Familienleben im Ausland gewährleistet (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0106, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtsirrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - trotz des langen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers - dem besagten maßgeblichen (vom Beschwerdeführer gravierend verletzten) öffentlichen Interesse an der Erlassung der vorliegenden Ausweisung den Vorrang gegenüber dessen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich einräumte und die Ausweisung als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG erachtete.
3. Auf dem Boden des Gesagten geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend mit dem Akt "der Magistratsabteilung 62" betreffend das angesprochene Verfahren nach dem AufG und dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1997 auseinander gesetzt, fehl.
4. Da somit dem bekämpften Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180038.X00Im RIS seit
22.11.2001