Beschimpft der Beschuldigte einen in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes einschreitenden Gendarmeriebeamten und verhält er sich diesem gegenüber aggressiv indem er mit den Händen vor dem Gesicht des Beamten heftig gestikulierte, so daß die Amtshandlung behindert wurde und stellt er dieses Verhalten trotz Abmahnung nicht ein, verwirklicht er das Tatbild des § 82 Abs 1 SPG.