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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des M F in Wien, geboren am 20. Februar 1961, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. März 2001, Zl. SD 751/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. März 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 1. April 1983 ohne gültiges Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk aus dem Iran kommend in das Bundesgebiet gelangt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1983 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 1 des Asylgesetzes BGBl. Nr. 55/1955 zwar Flüchtling wäre, ihm jedoch gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung nicht zukomme, weil er bereits anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Im Zeitraum von Ende 1983 bis Ende 1986 sei der Beschwerdeführer im Besitz von Sichtvermerken in Bescheidform gewesen, im Anschluss daran habe er Aufenthaltsbewilligungen in Bescheidform - zuletzt bis 9. Mai 1995
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erteilt erhalten. Auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom 9. November 1999, rechtskräftig seit 1. Dezember 1999, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und gleichzeitig festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 14 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Seither halte sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf.
Am 19. September 1991 sei die erste rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Strafbezirksgericht Wien gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz erfolgt, weil er am 31. März 1991 in Wien Haschisch in einer Menge von 90 Gramm erworben und besessen habe. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden; bereits am 26. August 1992 sei durch das Strafbezirksgericht Wien die nächste Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz erfolgt, weil der Beschwerdeführer bis August 1992 wieder Haschisch erworben und besessen habe. Etwas mehr als ein Jahr später sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden: er habe am 15. November 1993 in der Justizanstalt Wels versucht, 0,37 Gramm Cannabisharz in den Besucherraum zu schmuggeln. Auf Grund dieses Verhaltens sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16. März 1994 gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 5. Dezember 1994 sei er abermals wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Dieser rechtskräftigen Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 18. April 1994 0,2 Gramm und am 15. Juni 1994 0,6 Gramm Haschisch besessen habe. Diesem Urteil sei weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum bis Ende September 1994 wiederholt Haschisch angekauft und besessen hätte. Auch die vierte und zugleich erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe habe den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen können, keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Juni 1999 sei er wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden. Dieser rechtskräftigen Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer solchen Menge in Verkehr gesetzt bzw. zum In-Verkehr-Setzen beigetragen habe, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz angeführten großen Menge überstiegen habe. Der Urteilsbegründung zufolge habe der Beschwerdeführer auch nach seiner vierten Verurteilung weiterhin im Zeitraum ab Ende 1997 bis Dezember 1998 Suchtgift konsumiert. Er sei Besitzer eines in der Suchtgiftszene als Haschischumschlagplatz bekannten Lokales gewesen, in dem er das Suchtgift entweder selbst verkauft habe, es durch andere habe verkaufen lassen oder den Verkauf durch andere geduldet und dafür hohe Gebühren eingehoben habe. Im Zeitraum von Dezember 1997 bis Oktober 1998 habe der Beschwerdeführer selbst eine Menge von zumindest 6 kg Haschisch in seinem Lokal an unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft. Darüber hinaus habe er in diesem Zeitraum einem namentlich genannten Mann insgesamt 5,5 kg Haschisch verkauft. Weiters habe er zu strafbaren Handlungen anderer Personen dadurch beigetragen, dass er in der Zeit vom 22. Oktober bis 7. November 1998 geduldet habe, dass ein Mann 1 kg Haschisch und 1 kg Haschischkraut verkauft habe. Ebenso habe er geduldet, dass ein weiterer Mann in der Zeit von Jänner bis 7. November 1998 in seinem Lokal ebenfalls zumindest 1 kg Haschisch verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe für die Duldung und Befürwortung des Haschischverkaufes in seinem Lokal Gebühren im Betrag von S 2.000,-
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bis S 2.500,-- pro Verkaufstag und Verkäufer kassiert.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG liege in zweifacher Hinsicht vor, weil dem Beschwerdeführer nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, zur Last lägen (fünf Verurteilungen wegen Suchtgift- bzw. Suchtmitteldelikten), sondern bei der zuletzt genannten Verurteilung auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei. Angesichts des den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr könne vor dem weiteren Hintergrund seines derzeitigen illegalen Aufenthalts kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - vorlägen.
Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht worden sei, sei ihm unter anderem Gelegenheit eingeräumt worden, seine familiären und persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Trotz der gewährten Fristverlängerung sei in weiterer Folge keine Stellungnahme bei der Erstbehörde eingelangt. In der Berufung werde lediglich geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Therapie gegen seine Drogensucht unterziehe. Er habe sein Geschäft verpachtet, um jeglicher Versuchung, mit Drogen in Berührung zu kommen, zu widerstehen. Dies sei der Grund, warum er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden.
Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 17 Jahren zum überwiegenden Teil rechtmäßig, jedoch seit über zwei Jahren illegal, im Bundesgebiet aufhalte und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei und eine so genannte Übermenge an Suchtgift zu vertreten habe, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Das allein lasse eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer nicht zu. Auch das Vorbringen, er unterziehe sich einer Therapie gegen seine Drogensucht, könne nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, liege doch sein für die Verurteilung vom 9. Juni 1999 ausschlaggebendes, zuletzt bis Dezember 1998 gesetztes Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen hätte angenommen werden können, zumal bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder konkret einen Therapieplatz nachgewiesen noch zumindest einen zuerkannten Strafaufschub im Sinn des § 39 Suchtmittelgesetz behauptet. Selbst wenn er auf Grund der von ihm ins Treffen geführten Therapie mittlerweile von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit worden sein sollte - dies sei nicht einmal behauptet worden - biete allein dieser Umstand noch keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich ein gegen suchtmittelrechtliche Strafbestimmungen verstoßendes Fehlverhalten setzen könnte. Vor allem könne angesichts des kurzen Zeitraumes, der seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführer im Juni 1999 verstrichen sei, noch keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden, ob die von ihm ins Treffen geführte Suchtgifttherapie von dauerndem Erfolg sein werde.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den seit Anfang Dezember 1983 gegebenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie der damit in Verbindung stehenden Begleitkriminalität gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, zumal nicht einmal behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über Familienangehörige verfüge. Wie die Erstbehörde zu Recht ausgeführt habe, stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des Fremdengesetzes dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG - dies sei der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, somit die Tathandlung am 31. März 1991, die zur Verurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien geführt habe - nicht die Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes verliehen werden können.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Im Übrigen wäre eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensübung nicht iSd Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG), weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (nämlich zu zwei Jahren) rechtskräftig verurteilt worden sei.
Die Erstbehörde habe das Aufenthaltsverbot zutreffenderweise auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ausgesprochen. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegfallen werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die fünf strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten, sie wendet sich indes gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, und bemängelt, dass darüber hinaus § 37 Abs. 1 und 2 FrG zu wenig Bedeutung beigemessen und in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers unrichtiger Weise verworfen worden sei. Durch das Aufenthaltsverbot werde gravierend in sein Privatleben eingegriffen. Die Auswirkungen auf seine Lebenssituation wögen unverhältnismäßig schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, dies insbesondere in Anbetracht seiner sozialen Integration in Österreich, halte er sich doch seit mittlerweile 17 Jahren - zum überwiegenden Teil rechtmäßig - im Bundesgebiet auf. Alle vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten seien durch seine Drogensucht bedingt gewesen. Er bekämpfe diese dadurch, dass er sich einer Therapie unterziehe, sodass davon auszugehen sei, dass mit der Beseitigung seiner Drogensucht auch seine kriminellen Handlungen der Vergangenheit angehören würden. Eine schädliche Neigung als Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG liege daher nicht vor. Trotz seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren habe die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen zu wenig in seinem Sinn Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer gehöre mit einem Aufenthalt von 17 Jahren im Bundesgebiet der Gruppe der höchsten Verfestigungsstufe an. Er unterziehe sich zurzeit einer Therapie und erziele gute Ergebnisse in Bezug auf den Kampf gegen seine Sucht. Auch die Tatsache, dass er sein Geschäft verpachtet habe, zeige, wie ernst es ihm dabei sei, sein durch die Drogensucht beeinflusstes früheres Leben hinter sich zu lassen und ein neues Leben zu beginnen. Diese Chance würde ihm durch das Aufenthaltsverbot genommen.
Es sei daher eine positive Zukunftsprognose zu stellen und erscheine das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten. Eine Befreiung von seiner Suchtgiftabhängigkeit stelle eine Gewähr dafür dar, dass es zu keinem neuerlichen Fehlverhalten kommen werde.
2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist schon durch seine zuletzt genannte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG, und zwar dessen erster Fall, erfüllt; eine "schädliche Neigung" ist hiefür nicht Voraussetzung.
2.2. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet - sein zum überwiegenden Teil rechtmäßiger, jedoch seit über zwei Jahren illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von mehr als 17 Jahren und seine hier entfaltete Erwerbstätigkeit - in gebührender Weise berücksichtigt.
2.3. Allen fünf besagten Verurteilungen liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer entweder selbst Suchtgift erwarb und besaß oder (durch Tatbeitrag) in Verkehr setzte. Auch seine vierte und zugleich erstmalige Verurteilung zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten war nicht dazu geeignet, ihn von der Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. abzuhalten, für die er schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag das gewerbsmäßige In-Verkehr-Setzen von Suchtgift in einer Menge zu Grunde, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 28 Abs. 2 iVm Abs. 6 Suchtmittelgesetz angeführten großen Menge ausmachte; die strafbaren Handlungen, die seiner letzten Verurteilung zu Grunde lagen, bildeten den Höhepunkt einer sich über mehr als sieben Jahre erstreckenden Delinquenz gegen das Suchtgiftgesetz.
Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument einer Therapie erscheint insofern nicht zielführend, als der Beschwerdeführer zwar behauptet, im Kampf gegen seine Sucht gute Ergebnisse zu erzielen, daraus jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Therapie erfolgreich im Sinn einer Bewältigung seiner Sucht beendet wurde. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er den Handel von Suchtgift durch Tatbeitrag förderte und die Therapie im Hinblick auf dieses strafbare Verhalten nicht einschlägig ist. Weder durch die angesprochene Therapie noch durch die behauptete Verpachtung des als Haschischumschlagplatz bekannten Lokales bieten Gewähr dafür, dass die diesbezügliche strafbare Neigung überwunden ist.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht daher nach wie vor die Gefährdung der öffentlichen Interessen auf Grund der Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser innewohnenden Wiederholungsgefahr, die sich gerade in der Person des Beschwerdeführers manifestierte, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung des mit dieser Maßnahme verbundenen relevanten Eingriffes in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei, und die genannten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. überwögen, keinem Einwand.
2.4. Zur Begründung eines - weiteren - Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behauptet der Beschwerdeführer die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 Suchtmittelgesetz. Selbst wenn ihm im Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung vom 9. Juni 1999 ein Strafaufschub gemäß § 39 Suchtmittelgesetz gewährt worden sein sollte, womit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben worden wäre, und daher die Frage, ob im Grund des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintrittes der Durchsetzbarkeit zu beurteilen ist (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0419, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; ferner das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/18/0005), kann für den Beschwerdeführer daraus, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG und der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 leg. cit. nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, nichts gewonnen werden, weil im Hinblick auf die besonders große Gefährdung der öffentlichen Interessen in Anbetracht einer sich über mehr als sieben Jahre erstreckenden Delinquenz gegen das Suchtgift- bzw. Suchtmittelgesetz mit steigender Intensität öffentliche Interessen in einen derart hohem Ausmaß gefährdet worden, dass die Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG auch im Zeitpunkt der Beendigung des Strafaufschubes bzw. des anschließenden Strafvollzuges nicht anders ausfallen kann.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar auch gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf unbestimmte Zeit; es lägen genügend Gründe vor, die (neben der Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot an sich) die erhebliche Verkürzung seines Aufenthaltsverbotes rechtfertigten.
3.2. Auch insoweit vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde nicht beizupflichten.
Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0028). Wenn die belangte Behörde für den vorliegenden Fall letzteres für zutreffend erachtete, so kann dies angesichts des von ihr zu Grunde gelegten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers (langjährige, trotz strafgerichtlicher Verurteilung fortgesetzte Begehung von Suchtgiftdelikten in steigender Intensität) nicht als rechtsirrig angesehen werden.
4. Auf Grund des Gesagten ist auch der Verfahrensrüge der Boden entzogen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den - neuerlichen - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180102.X00Im RIS seit
21.11.2001