Ergibt die Vorprüfung gemäß § 12 Abs 2 Kärntner Grundverkehrsgesetz, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird - vorliegend ist die kaufgegenständliche Liegenschaft entgegen dem Flächenwidmungsplan mit einem Gartenhäuschen, welches für die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht spezifisch und erforderlich ist, bebaut - ist die Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu versagen, weil eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung bereits eingetreten ist.