Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß sich der Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem Anschluß eines provisorischen Verteilerkastens ereignete und dieser Arbeitsunfall nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Arbeitnehmer an den Verteilerkasten der Kelag eine Schremm-Maschine anschließen wollte, so ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 3 ASchG iVm §§ 5.2 und 5.5.1. der ÖVE-EN 1. Teil, 1/1989 exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).