RS UVS Kärnten 1996/04/18 KUVS-870/13/95

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Rechtssatz

Wer im Wachzimmer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert (durch Beschimpfen der Sicherheitswachebeamten und lautstarkes Schreien der Worte:

"Kacker, Schleimscheißer udglm. sowie durch wildes Herumschlagen mit den Fäusten und den Füßen) verantwortete die Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG. Dabei ist unter aggressivem Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muß. Der Gebrauch lautstarker Schimpfworte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber dem Sicherheitswachebeamten stellt aggressives Verhalten dar und ist, sofern es im Zuge einer Amtshandlung zu einer Behinderung derselben führt, nach erfolgter Abmahnung für sich geeignet, das Tatbild herzustellen. Als aggressives Verhalten ist "ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" anzusehen. Bei der Beantwortung der Frage, wann ein Verhalten als aggressiv zu werten ist, ist das Verhalten des einschreitenden Organs nicht völlig unbeachtlich. Nur eine unverhältnismäßige Reaktion auf dessen Verhalten kann nämlich als solches qualifiziert werden. Die angebliche Provokation eines Beschuldigten durch die Sicherheitsorgane würde die Qualifikation des als erwiesen angenommenen aggressiven Verhaltens des Beschuldigten nicht hindern, da es für die objektive Erfüllung des Tatbestandes ohne Belang ist, ob das als solches zu wertende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch ein Sicherheitsorgan hervorgerufen oder mitverursacht worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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