Werden mehrere Verwaltungsübertretungen (hier: Überholen auf einer unübersichtlichen Straßenstelle - Überschreiten der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet - Verursachung ungebührlichen Lärms beim Lenken des KFZs - Nichtbefolgung der Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten - Neuerliche Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit) in einem Zug innerhalb weniger Minuten begangen, dann entspricht die Angabe lediglich eines Tatzeitpunktes dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG, wenn dem Beschuldigten die Tatorte und die zur Last gelegten Taten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen werden, daß er in die Lage versetzt wird, auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Beweise anzubieten und er rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.