RS UVS Vorarlberg 1996/04/24 1-0219/96

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Rechtssatz

Der Verwaltungssenat geht davon aus, daß es sich bei der Interessentschaft Stand M-Forstfonds, bestehend aus verschiedenen Gemeinden, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts(Körperschaft) handelt. Die betreffende juristische Person ist körperschaftlich eingerichtet und es bestehen Organisationsvorschriften, welche ihre Vertretung regeln. Nach §4 des Statuts für den Standesausschuß von M vertritt der Standesrepräsentant den Stand M nach außen. Demnach wäre für die hier zu beurteilende Übertretung der im Tatzeitraum bestellte Standesrepräsentant des Standes M als das im Sinne des §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ strafrechtlich verantwortlich gewesen. Selbst wenn die Interessentschaft Stand M-Forstfonds in einer noch ausstehenden Erledigung des VwGH als eine Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungsgesetzes qualifiziert würde, käme der Verwaltungssenat zu keinem anderen Ergebnis, da auch eine solche juristische Person nach außen nur durch vertretungsbefugte Organe handeln könnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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