RS UVS Kärnten 1996/04/25 KUVS-570-574/7/95

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Rechtssatz

Das Bereitstellen einer Mappe auf der Theke, welche durch den Arbeitnehmer selbst geführt wird, ist zur Erfüllung der Pflicht nach § 25 ARG unzureichend, wenn es sich dabei offensichtlich um einen voraussichtlichen Plan, jedoch keinesfalls um die Aufzeichnungen hinsichtlich der tatsächlichen Ruhezeiten gehandelt hat. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft den Arbeitgeber und ist sie durch die Anweisung an die Arbeitnehmer zur Selbstführung derartiger Aufzeichnungen nicht erfüllt, zumal die Beschuldigte damit nicht ihre Verpflichtung nach § 25 ARG delegiert hat, sondern eine andere Verpflichtung, nämlich jene der Selbsteinteilung geschaffen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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