Der Begriff des Betretens im Sinne des §76 Abs4 lit.a StVO erfaßt nur die Einleitungshandlung zum Überqueren einer Fahrbahn. In den Vorschriften des §76 Abs4 und 5 StVO werden die Vorgänge des Betretens und des Überquerens streng auseinandergehalten. In der Praxis dürften sich diese Vorgänge nicht so einfach auseinanderhalten lassen. Deswegen, und weil die Fahrbahn i.d.R. zum Zweck der Fahrbahnüberquerung betreten wird, mag die Textgestaltung der Absätze 4 und 5 nicht zweckmäßig sein (vgl. Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsordnung II, RZ 36 zu §76 StVO), im vorliegenden Fall ist sie aber zu beachten. Dieses erste Betreten - dies ergibt sich insbesondere auch aus einem vom Verwaltungssenat eingeholten verkehrstechnischen Gutachten - erfolgte nicht unmittelbar vor dem herankommenden Fahrzeug oder überraschend für die beteiligte Fahrzeuglenkerin. Vielmehr ergab sich allenfalls die unfallkausale Situation durch die von mehreren Zeugen beobachtete, mit unverminderter Geschwindigkeit ununterbrochen durchgeführte Geh- (Lauf)Bewegung des Beschuldigten bis in die von der unfallbeteiligten Fahrzeuglenkerin befahrene Fahrbahnhälfte.