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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der G in S (gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG versehen mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Helga Gaster in Graz, Pestalozzistraße 3/III), gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Juli 1998, Zl. 31/9-DOK/98, betreffend Schuldspruch und Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 115 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 2.) betreffend den Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor im Bereich des Exekutivdienstes der Bundesgendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim Gendarmerieposten M tätig.
Mit Spruchpunkt 2.) des im Instanzenzug - nach mündlicher Verhandlung - ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides vom 2. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übernommenen Spruchteile 1), 3) und 4) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom 12. Februar 1998 der Begehung von Dienstpflichtverletzungen "gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 leg. cit." wie folgt schuldig erkannt:
"1) Bei dem Krankenbesuch durch den Bezirksgendarmeriekommandanten am 13. Juli 1997, um ca. 16.15 Uhr nicht kooperativ gewesen zu sein, indem er die Beantwortung der Fragen Mjr. Sch verweigerte und vor diesem die Tür schloß.
...
3) Den Dienstbericht in der Dienstvorschreibung vom 6. März 1997, Nr. 110/97 nicht ordnungsgemäß verfasst zu haben, in dem er in unangemessener Weise anführte: 'Wer A nicht kennt, muss sie berühren, weil sie so weich ist, dass man sie blind erkennt'.
4) Am 10. März 1997, zur Mittagszeit den PWF BG 2.669 missbräuchlich verwendet zu haben."
Die belangte Behörde hat unter dem Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides - in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers - ausgesprochen, dass gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werde.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, hinsichtlich Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich am 13. Juli 1997 gegen 12.00 Uhr telefonisch mit der Mitteilung krankgemeldet habe, er könne seinen für diesen Tag eingeteilten Überstunden-Dienst wegen Kopfschmerzen nicht versehen. Der Dienstvorgesetzte Major Sch habe die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Grund seiner Dienstverhinderung verifizieren bzw. überprüfen wollen; er sei gegen 16.15 Uhr zu dem Wohnhaus des Beschwerdeführers gefahren. Auf die Frage, welche Art die Krankheit sei, habe der Beschwerdeführer dem Major Sch keine Antwort erteilt und vor diesem die Haustüre wieder geschlossen. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Die Pflicht zur Unterstützung des Vorgesetzten bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht habe sich nicht auf einen privaten Bereich bezogen, sondern sie sei mit den Dienstpflichten des § 48 BDG 1979 in Zusammenhang gestanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht als Verstoß gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu subsumieren.
Der unter Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Bescheides inkriminierte Satz sei unsachlich und für den Dienstbericht unpassend gewesen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dieser Satz sei als kriminalpolizeilicher Hinweis auf den Spitznamen der Frau A gedacht gewesen, erscheine deshalb nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer zugegeben habe, es habe sich "um eine zweideutige (d.h. auch spaßige) Ausdrucksweise gehandelt". Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sei als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG zu beurteilen, "weil der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch besorgt hat". Der Beschwerdeführer habe durch die Aufnahme des inkriminierten Satzes in ein Dienstpapier den in der Kanzleiordnung der Bundesgendarmerie geregelten Gebot "der Ordnung, Genauigkeit und Klarheit bei der Kanzleiführung" nicht entsprochen. Obwohl der Dienstbericht nicht der "Allgemeinheit" zur Kenntnis gelangen könne, habe der Beschwerdeführer auch gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 deshalb verstoßen, weil eine "Schädigung des Vertrauens etwa der Kollegen des Beamten" ausreichend sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 4) des erstinstanzlichen Bescheides sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 10. März 1997 um die Mittagszeit mit dem Dienstfahrzeug vom Gendarmerieposten M zu seinem Wohnhaus gefahren sie, dort um
12.25 Uhr eingetroffen sei, und dieses um 13.20 Uhr verlassen habe. Gegenüber dem vor seinem Wohnhaus wartenden Dienstvorgesetzten Major Sch habe der Beschwerdeführer seine Heimfahrt damit begründet, er habe durch eine Ungeschicklichkeit sein Hemd benässt und sei zum Wechseln des Diensthemdes nach Hause gefahren, wo er die Gelegenheit ergriffen habe, das Mittagessen einzunehmen. Ob bei der von Major Sch danach durchgeführten Inspektion im Gendarmerieposten M tatsächlich der Kastenteil des Beschwerdeführers untersucht wurde, habe auch in der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht geklärt werden können. Stichfahrten, darunter seien reine Zielfahrten zum Mittagessen zu verstehen, seien erlassmässig untersagt. Allerdings bestehe eine "Neben-Erlass-Vereinbarung mit der Personalvertretung, dass es toleriert werde, wenn im Zuge einer Außendienstfahrt im Rayon zur Mittagszeit beim Wohnhaus des Beamten oder einem Gasthaus kurz vorbeigefahren werde, um dort das Mittagessen einzunehmen, wenn dann in der Folge die Streife mit dem Dienstfahrzeug fortgesetzt werde". Nach Ansicht der belangten Behörde sei der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigungsgrund nicht erhärtet worden. Der Vorgesetzte (Major Sch) "konnte zu Recht davon ausgehen, dass es sich dabei um den vom Beschuldigten benützten Kastenteil gehandelt hat". Die belangte Behörde folge der "nachvollziehbaren Darstellung des Zeugen Major Sch". Da der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund nicht erhärtet worden sei, habe es sich um eine dienstlich nicht begründete und erlassmässig untersagte Fahrt gehandelt. Mit dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt. Da die Voraussetzungen des § 115 BDG 1979 gegeben seien, habe von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werden können.
Gegen den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in dem Recht verletzt, "nicht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt zu werden". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid - erkennbar jedoch nur im Umfang der Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig ("Schriftsatzaufwand sowie Stempelgebühren bzw. pauschalierte Beschwerdegebühren") aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach dem Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 115 BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, dem Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalte.
§ 43 BDG 1979 regelt die allgemeinen Dienstpflichten. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen. Nach dem Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 BDG 1979 regelt Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist (die Abs. 2 und 3 leg. cit. betreffen Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit bzw. die Ablehnung der Befolgung einer Weisung).
§ 51 BDG 1979 regelt die Abwesenheit vom Dienst. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er zufolge Abs. 2 leg. cit. seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich eine zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
1. Zum Schuldspruch nach Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides:
Die belangte Behörde hat das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers - anders als die Disziplinarbehörde erster Instanz - ausschließlich als Verletzung der Unterstützungspflicht im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 beurteilt. Dass eine "Weisung" vorgelegen sei, die der Beschwerdeführer nicht befolgt habe, hat die belangte Behörde nicht angenommen.
Die belangten Behörde hat nicht schlüssig dargelegt, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten geeignet war, die Wahrnehmung der Aufsicht und Kontrolle durch den Vorgesetzten zu beeinträchtigen. Dass der Vorgesetzte sich bei seinem "Krankenbesuch" von der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Krankenstand überzeugen konnte, ist nicht strittig. Wie seiner - in dieser Hinsicht nicht als unglaubwürdig beurteilten - Aussage zu entnehmen ist, musste der Beschwerdeführer dabei aus dem Schlafzimmer geholt werden und im Pyjama bekleidet vor Major Sch an der Haustüre erscheinen. Dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Situation und seiner (in tatsächlicher Hinsicht nicht strittigen) Kopfschmerzen der Frage des Major Sch, "welcher Art die Krankheit sei", nicht wohlwollend und "kooperativ" begegnete, ist ihm - auch vor dem Hintergrund des aktenkundigen besonderen Verhältnisses zu diesem Vorgesetzten - nicht als schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht (hier: der Unterstützungspflicht) vorzuwerfen. Welche Antwort der Beschwerdeführer auf die ihm gestellte Frage hätte geben können oder sollen, oder inwieweit durch die Nichtbeantwortung dieser Frage die ausgeübte Kontrolle des Vorgesetzten behindert wurde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Im Übrigen wurde die "Art der Krankheit" danach ohnedies durch eine ärztliche Bescheinigung bzw. eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers geklärt. Der Beschwerdeführer verletzte durch sein Verhalten aber auch nicht seine Verpflichtungen im Sinne der §§ 48 Abs. 1 und 51 BDG 1979, hat er doch weder einem Vorgesetzten eine (verlangte) ärztliche Bescheinigung verweigert, noch die Mitwirkung an einer "ärztliche Untersuchung" abgelehnt. Für eine Verpflichtung des Beamten zur Mitwirkung an einer "Untersuchung durch den Vorgesetzten" besteht jedenfalls keine gesetzliche Grundlage. Dass der Beschwerdeführer sich allenfalls "unhöflich" benommen hat, kann ihm nicht als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 vorgeworfen werden.
Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie den Schuldspruch zu Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte, den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
2. Zum Schuldspruch nach Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Bescheides:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Dienstbericht den inkriminierten Satz geschrieben zu haben, ohne aber darzustellen, dass der gebrauchte Werbeslogan ein "Spitzname" sei; die Texterweiterung ("muß sie berühren") vermag er nicht zu erklären.
Schon aus seinem eigenen Beschwerdevorbringen ergibt sich daher, dass im Dienstbericht gerade die Angaben fehlen, die - nach der Verantwortung des Beschwerdeführers - "als kriminalpolizeilicher Hinweis gedacht gewesen" bzw. die "der sachlichen Information der Kollegen" dienen sollten. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Dienstberichtes - wie dies in der Beschwerde ins treffen geführt wird - ist aus seinem Text nicht zu erkennen, dass bzw. welchen kriminalpolizeilich verwertbaren Informationsgehalt der inkriminierte Satz hat. Es kann daher dahinstehen, ob die für die Verwendung dieses Satzes (nachträglich) vom Beschwerdeführer gegebene Begründung glaubwürdig ist oder nicht, ist die behauptete sachliche Information in dem Dienstbericht doch mit keinem Wort vom Beschwerdeführer dargestellt worden.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Aufnahme des inkriminierten Satzes in einen Dienstbericht, der für die so beschriebene Person herabwürdigend ist, als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 wertete.
Es war daher schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Schuldspruch zu Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte.
3. Zum Schuldspruch nach Spruchpunkt 4) des erstinstanzlichen Bescheides:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit dem Dienstfahrzeug eine Fahrt außerhalb des Rayons unternahm. Auch unter Zugrundelegung seiner für diese Dienstfahrt gegebenen Begründung, er habe zur Mittagszeit zu Hause sein Diensthemd wechseln müssen, ließe sich daher diese Außendienstfahrt schon deshalb nicht entsprechend der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Neben-Erlaß-Vereinbarung mit der Personalvertretung rechtfertigen, weil keine Außendienstfahrt im Rayon sondern eine außerhalb des Rayons vorgelegen ist. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe tatsächlich vorgelegen sind, bzw. ob die belangte Behörde seiner Darstellung hätte Glauben schenken müssen oder nicht, war doch auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers von einer zur Mittagszeit unternommenen sogenannten "Stichfahrt" außerhalb des Rayons und demnach einem Missbrauch des Dienstfahrzeuges auszugehen.
Es war daher schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Schuldspruch zu Spruchpunkt 4) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte.
Der Schuldspruch erweist sich somit im Umfang der Schuldsprüche nach den Spruchpunkten 3) und 4) des erstinstanzlichen Bescheides nicht als rechtswidrig. Der Ausspruch nach § 115 BDG 1979 war nicht aufzuheben, weil beide Schuldsprüche zusammengenommen diesen Ausspruch zu rechtfertigen vermögen.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des Spruchpunktes 1) des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch 50 VwGG iVm § 24 Abs. 3 VwGG. Das die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG übersteigende Begehren war abzuweisen, weil ein weiterer Gebührenaufwand nicht entstanden ist und gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Schriftsatzaufwand nur dann gebührt, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Da der Beschwerdeführer vorliegend aber nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, sondern er seine Beschwerde bloß gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ließ, war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214).
Wien, am 6. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090272.X00Im RIS seit
28.08.2001