RS UVS Kärnten 1996/05/02 KUVS-408/3/96

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Veröffentlicht am 02.05.1996
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Rechtssatz

Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, daß der LKW-Zug überladen war, ist dies für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebend, da es  auf das Ausmaß der Überladung für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG nicht ankommt. Dabei ist der Beschuldigte als verantwortlicher Zulassungsbesitzer verpflichtet die Einhaltung der Beladevorschriften sicherzustellen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beschuldigte sich im wesentlichen auf die Fahrer verläßt, wobei seine Kontrolltätigkeit unter anderem darin bestand, daß er sie regelmäßig dahingehend belehrte die Gewichtsbeschränkungen einzuhalten und sich das auch vor Antritt der Fahrt bestätigen ließ. Dementsprechend kann auch nicht von einem entsprechenden innerbetrieblichen Kontrollsystem gesprochen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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