RS UVS Kärnten 1996/05/06 KUVS-379-383/3/96

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Fahrzeuglenker in rechtswidriger Weise den linken Fahrstreifen nicht freigemacht hat, berechtigt den Beschuldigten dennoch nicht, diesen rechts zu überholen (vgl hiezu Erkenntnis des VwGH vom 23.5.1977, Zahl: 1295/76).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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