Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert es § 44a lit a VStG, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist", eindeutig angeführt wird (vgl VwGH 14.5.1990, Zahl: 89/10/0162). Die Kennzeichnung des Beschuldigten mit "als der gemäß § 9 VStG nach außen verantwortliche Filialleiter der Konsum-Filiale in A" bringt jedoch nicht zum Ausdruck, im Betrieb welcher juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit die strafbare Handlung begangen wurde bzw aus welcher Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (VwGH 17.2.1992, Zahl: 90/10/0169 u.a.) Beim Konsum Österreich handelt es sich um eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Die Genossenschaft ist Körperschaft (Verein) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Genossenschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dieser ist somit im Sinne § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Gemäß § 9 Abs 2 VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden als die im § 9 Abs 2 VStG beschriebenen. Wird für den Bereich der Filiale A-Genossenschaft in Kärnten und Osttirol eigens ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne § 9 Abs 2 VStG bestellt (vgl. KUVS-893-894/4/95), so ist beim Beschuldigten als Filialleiter einer bestimmten Filiale dann nicht vom bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG auszugehen, wenn im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht hervorkommt, daß der Beschuldigte tatsächlich zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden ist und dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmte (Einstellung des Verfahrens).