TE Vwgh Beschluss 2001/6/27 99/09/0201

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache der M Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. August 1999, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/1888630/1999, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die M Ges.m.b.H. W (als Arbeitgeber) beantragte am 7. Juni 1999 beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe W die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die jugoslawische Staatsangehörige P für die berufliche Tätigkeit als Köchin.

Mit dem Bescheid vom 8. Juni 1999 lehnte die Behörde erster Instanz diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob lediglich die Arbeitnehmerin, nicht jedoch die beschwerdeführende Partei, Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging dabei im Wesentlichen davon aus, der angestrebten Arbeitskraft fehle ein rechtsgültiger Aufenthaltstitel.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Arbeitgeberin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der beschwerdeführenden Partei der erstinstanzliche Bescheid am 10. Juni 1999 zugestellt. Nicht die beschwerdeführende Partei, sondern nur die jugoslawische Staatsangehörige als Arbeitnehmerin hat aber diesen Bescheid mit Berufung bekämpft, wozu diese im Sinne des § 21 AuslBG berechtigt war.

Ausgehend von diesem Verlauf des Verwaltungsverfahrens fehlt der beschwerdeführenden Partei die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht (auch) mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. insoweit die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0266, vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0111, sowie vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0327, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur).

Die Beschwerde war aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090201.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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