RS UVS Kärnten 1996/05/08 KUVS-1464/3/95

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Veröffentlicht am 08.05.1996
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Rechtssatz

Die Regelung des § 17 Abs 4 AVG bezieht sich, wie aus deren Zusammenhalt mit § 63 Abs 2 1. Satz AVG hervorgeht, auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei; in diesem Fall stellt sich die Verweigerung der Akteneinsicht als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG dar, die bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Wird sonst, etwa von jemandem, der nicht Partei eines anhängigen Verfahrens ist, oder von einer Person, die Partei eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist - wenn ihrem Antrag nicht Folge gegeben wird - ein förmlicher (verfahrensrechtlicher) Bescheid zu erlassen, der als solcher dem normalen Rechtszug unterliegt (siehe Verwaltungssammlung 4421 A/1957 und VwGH 29.10.1965, 1461/65 u. a.). Richtet sich demnach das Begehren um Akteneinsicht auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren, wird dieses Begehren von einer nicht als Partei in diesem Verwaltungsstrafverfahren beteiligten Person gestellt und wurde über dieses Sachbegehren förmlich mit Bescheid abgesprochen, so stellt sich diese Entscheidung als selbständiger Bescheid im Sinne des § 73 Abs 1 AVG dar, sodaß es dem normalen Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, vorliegend der Kärntenr Landesregierung, unterliegt. Da gemäß Artikel 129 a Abs 1 Z 1 B-VG auch die Anfechtung verfahrensrechtlicher Bescheide die im Zusammenhang mit Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen ergehen, umfaßt, ein "selbständiger" verfahrensrechtlicher Bescheid jedoch in keinem inneren Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren steht, ist eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG nicht gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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