Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges § 52 Z 10 a StVO dadurch, daß er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befährt, so handelt es sich nicht um verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG, sondern ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen (VwGH 3.7.1979, 754/79 Slg 9904 A; VwGH 12.5.1982, 81/03/0242). Dies ist der Fall, wenn auf der A 2 zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 52 a Z 10 a StVO, die sich bei km 153,600 und 153,900 befinden und mit denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h bzw. 80 km/h reduziert wird, in einem Zug um 63 km/h bzw. 78 km/h überschritten werden.