Die Tatumschreibung ".... eine Autodromhalle aufgestellt und betrieben, sohin eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Umherziehen durchgeführt ...." enthält keine Angaben, von welcher Veranstaltung die Behörde tatsächlich ausging. In gleicher Weise hätte es in Bezug auf die erforderliche "Betriebsstättengenehmigung" der Anführung bedurft, für welche genauen Zwecke gegenständliche Autodromhalle zu dienen bestimmt war.