RS UVS Kärnten 1996/05/09 KUVS-1479-1483/7/95

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im Rahmen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmerschutzverordnung das Ausmaß der einzelnen Absturzhöhen nicht vorgehalten, obwohl § 4 Abs 5 leg cit erst ab einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter ein Geländer vorschreibt und bei einer Absturzhöhe von mehr als zwei Meter darüberhinaus eine Fußleiste erforderlich ist, sowie, daß die beanstandete Stiege mehr als vier Stufen aufweist, so handelt es sich dabei um keinen gesetzeskonformen Vorhalt, welcher auch nicht verfolgungsverjährungsunterbrechende Wirkung hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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