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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des am 1. Jänner 1970 geborenen I E in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Theiss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Februar 1998, Zl. SD 977/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Februar 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 19. November 1992 illegal über Ungarn nach Österreich gelangt und habe am 26. November 1992 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei in weiterer Folge in beiden Instanzen abgewiesen worden; auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 12. September 1996 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei am 7. Februar 1997 von der Fremdenpolizeibehörde wegen des unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Auch sein am 3. Juli 1997 bei der österreichischen Botschaft in Pressburg gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer, der bislang nicht in den Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gelangt sei, am 20. März 1997 von Beamten des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten anlässlich einer Kontrolle in einer Schneiderei in Wien 16 dabei betreten worden, als er gerade Nähstücke vom Erdgeschossraum in die im 1. Stock gelegene Schneiderei getragen habe. Der Beschwerdeführer sei somit bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden, weil er nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Beamten des Arbeitsinspektorates zugegeben, bei dieser Firma seit zwei Wochen, und zwar vier Stunden täglich, zu arbeiten. Wenn er daher nunmehr in seiner Berufung vorbringe, er habe an dem Tag der Kontrolle lediglich einen dort arbeitenden Landsmann aufgesucht, weil er diesen um eine Dolmetschertätigkeit habe ersuchen wollen, so könne die belangte Behörde diesen Angaben keinen Glauben schenken und sei überzeugt, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle. Die Erstbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG aus 1992 - nunmehr § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG - erfüllt habe.
Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer, der dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch sein Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt habe, auch im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gerechtfertigt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass im Bundesgebiet zwei Brüder des Beschwerdeführers lebten, er bei einem seiner Brüder wohne und von diesem finanziell unterstützt werde. Auf Grund dieses Umstandes und des nunmehr bereits fünfjährigen Aufenthaltes (der jedoch zumindest seit Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig sei) sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten, zumal dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes ein besonders hoher Stellenwert zukomme. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers habe verdeutlicht, dass er - vermutlich aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage oder nicht willens sei, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Interessenabwägung sei zwar auf den etwa fünfjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, gleichzeitig aber zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, zumal die für eine ausreichende Integration erforderliche soziale Komponente durch die Schwarzarbeit sowie seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt werde. Diesen solcherart geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes gegenüber. Bei der Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bringt unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Beamten des Arbeitsinspektorates zugegeben, seit zwei Wochen vier Stunden täglich bei der in Rede stehenden Schneiderei zu arbeiten, habe er das tatsächlich niemals zugegeben. Er habe lediglich beim Arbeitsinspektorat "unfreiwillig ein Personenblatt ausgefüllt", dessen Inhalt er "nicht verstanden" habe. Das Personalblatt sei ihm nämlich nicht in seiner Muttersprache, sondern in türkischer Sprache ohne Übersetzung vorgelegt worden, obwohl er nachdrücklich eine Übersetzung verlangt habe. Das Personalblatt habe er nur ausgefüllt, weil man ihm mit der Polizei gedroht habe. Die belangte Behörde habe ihm im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens seine angeblich gemachte Aussage vor dem Arbeitsinspektorat niemals vorgehalten bzw. ihm keine Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Hätte die belangte Behörde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben, hätte er aufgeklärt, dass er nicht seit zwei Wochen vier Stunden täglich bei der genannten Schneiderei arbeite. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er habe sich bei dem genannten Unternehmen nur aufgehalten, um N. T. zu besuchen, damit dieser ihm bei Übersetzungsarbeiten helfe, habe die belangte Behörde als bloße Schutzbehauptung abgetan, ohne darzulegen, aus welchen Gründen sie dem Einwand keinen Glauben schenke.
1.2. Das von der belangten Behörde im Berufungsverfahren beigeschaffte "Personenblatt" über die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitsinspektorat getätigten Angaben über seine Tätigkeit am 20. März 1997 enthält - abgesehen von amtlichen Vermerken - auf konkrete, in Türkisch abgefasste Fragen konkrete handschriftliche (offenbar in Kurdisch abgefasste) Antworten des Beschwerdeführers. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe damit angegeben, "bei dieser Firma seit zwei Wochen, und zwar vier Stunden täglich, zu arbeiten", ermangelt einer aktenkundigen Übersetzung der besagten Antworten des Beschwerdeführers ins Deutsche. Der Beschwerdeführer, der in seiner Äußerung vom 27. Mai 1997 gegenüber der Erstbehörde angegeben hatte, sich am 20. März 1997 in besagter Schneiderei lediglich deshalb aufgehalten zu haben, weil er einen Dolmetscher habe treffen wollen, und dieses Vorbringen im Wesentlichen auch in der Berufung wiederholt hat, bemängelt, dass ihm dieses "Personenblatt" im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die belangte Behörde war jedoch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die von ihm selbst gemachten und mit seiner Unterschrift versehenen Angaben vorzuhalten. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer mit seinem oben dargestellten Vorbringen weder (dezidiert) in Abrede, die besagten Angaben gemacht zu haben, noch, dass diese den von der belangten Behörde festgestellten Inhalt hätten. Wenn die belangte Behörde diese Angaben ihrer insoweit maßgeblichen Feststellung zu Grunde legte und demgegenüber die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich einen Dolmetscher treffen wollen, als Schutzbehauptung bezeichnete, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, zumal es nicht unschlüssig ist, den vom Beschwerdeführer zeitnah selbst verfassten und unterfertigten Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen als jenen in einer zwei Monate später erstatteten Stellungnahme. Dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der besagten Schneiderei mit Bescheid vom 19. Jänner 1998 in Bezug auf den Beschwerdeführer mit der wesentlichen Begründung eingestellt worden sei, es seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, vermag dem Standpunkt des Beschwerdeführers - unabhängig von der Frage, ob die belangte Behörde diesen Bescheid aus zeitlichen Gründen hätte berücksichtigen können - nicht zum Durchbruch zu verhelfen, durfte doch die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung die Einstellung des besagten Verwaltungsstrafverfahrens und die dafür gegebene Begründung feststellen.
Der Beschwerdeführer stellt weiters nicht in Abrede, dass für seine Beschäftigung in besagter Schneiderei keine Bewilligung ausgestellt worden ist. Da er diese Beschäftigung somit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und er hiebei von einem Organ des Arbeitsinspektorates betreten worden ist, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Da der Beschwerdeführer ohne die hiefür erforderliche Bewilligung eine Beschäftigung ausübte und überdies - die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid blieb unbestritten - über keinen eine Beschäftigung zulassenden Aufenthaltstitel verfügte, kann es angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0226) und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete. Das Vorbringen, die belangte Behörde sei lediglich auf Grund aktenwidriger Feststellungen (nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht sozialversichert sei und eine Verpflichtungserklärung seines Bruders nicht vorliege) zu dieser Ansicht gelangt, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die besagten von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von der belangten Behörde, die die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides nur "im Wesentlichen" für ihre Entscheidung maßgebend erachtete und "ergänzend" Feststellungen traf, nicht übernommen wurden.
3.1. Die Beschwerde bekämpft die von der belangten Behörde gemäß § 37 FrG vorgenommene Beurteilung und bringt vor, der Beschwerdeführer halte sich mehr als fünf Jahre in Österreich auf; er habe sich im Laufe der Zeit immer rechtmäßig verhalten und immer mehr integriert. Zu zwei Brüdern, die beide österreichische Staatsbürger seien und mit ihren Familien in Österreich lebten, pflege er starke familiäre Kontakte. Er gefährde das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht, weil er niemals eine unerlaubte Beschäftigung ausgeübt habe, nicht ausübe und nicht ausüben werde. Auch die einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts ändere daran nichts, zumal er einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe.
3.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat einerseits im Hinblick auf den - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit etwa fünf Jahren und den Aufenthalt zweier Brüder, wobei der Beschwerdeführer bei einem dieser Brüder wohne und auch finanziell unterstützt werde, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben angenommen. Sie hat aber andererseits - unter Bedachtnahme auf diese Interessenlage - den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Verhinderung von "Schwarzarbeit") dringend geboten und somit gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Dieser Beurteilung ist nicht zuletzt deshalb beizupflichten, weil die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Stellenwert nicht unerheblich dadurch verringert werden, dass er unbestrittenermaßen trotz Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist, und ihm auch der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen vermochte.
Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten in mehrfacher Hinsicht gefährdeten Allgemeininteresse. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dem Beschwerdeführer drohe die Trennung von seiner Familie und seiner sozialen Umgebung, ist zu entgegnen, dass diese Auswirkungen jedenfalls im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind. Das Vorbringen, ihm drohe in seinem Heimatland politische Verfolgung, versagt insofern, als mit dem Aufenthaltsverbot weder ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe, noch dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots mit fünf Jahren und bringt dazu vor, die belangte Behörde hätte im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nur einmal wegen unerlaubten Aufenthaltes bestraft worden sei, diese Strafe auch bezahlt habe und auch nur einmal wegen unerlaubter Beschäftigung betreten worden sei, zum Schluss kommen müssen, dass ein kürzer befristetes Aufenthaltsverbot für einen positiven Gesinnungswandel und einen Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausreichend sei.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0426) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird.
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2001
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180165.X00Im RIS seit
22.11.2001