RS UVS Oberösterreich 1996/05/10 VwSen-230425/9/Br/Bk

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Rechtssatz

Nach der nunmehrigen "neuen Rechtslage" wurde die Strafbarkeit gegenüber der früheren Bestimmung des Art.IX Abs.1 Z1 EGVG in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Es ist nunmehr einerseits mehr auf die Intention des Täters abzustellen, andererseits soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt (aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitspolizeigesetz, Fuchs-Funk-Szymanski, Manz Taschenbuchausgabe, S 154ff). Eine solche Rechtfertigung könnte etwa in einer Neigung des Berufungswerbers erblickt werden, einen subjektiven Standpunkt mit Nachdruck vertreten zu wollen. Die Ordnungsstörung ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt (VwGH 25.9.1973, 1134/72); daraus folgt wohl, daß die Beweislastumkehr des § 5 Abs.2 VStG nicht anzuwenden ist. Der "Erfolg" besteht darin, daß der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (wurde); diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß unter "Ordnung an öffentlichen Orten" nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann, eine Ordnung, die etwa durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wiederhergestellt werden kann, somit die äußere öffentliche Ordnung. Es muß durch das fragliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise (vom Berufungswerber) gestört worden sein (VfSlg. 4813/1964). Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (VfGH vom 25.1.1991, ZfVB 1992/460). Die Ordnungsstörung muß nicht zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein (VwSlg. 7527A/1969; VwGH vom 25.11.1991, ZfVB 1993/130 sowie Hauer - Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 388, Anm.7). Das vom Berufungswerber, wenn auch unter Beeinträchtigung von Alkohol, gesetzte Verhalten (Beschütten von Passanten mit Bier), welches jedoch offenkundig nicht in einer solchen Intensität vorlag, daß seine Zurechnungsfähigkeit auszuschließen gewesen sein könnte, erfüllt objektiv und in typischer Weise den Tatbestand der Ordnungsstörung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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