Dafür Sorge zu tragen, daß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den beschäftigten Arbeitnehmern ausreichend große versperrbare und luftige Kasten gemäß der Vorschrift des §86 Abs1 AAV zur Verfügung gestellt werden und die Verantwortung zu übernehmen, daß Bescheidauflagenpunkte erfüllt sind, insbesondere daß in Räumlichkeiten ein Fenster als Notausstieg eingerichtet wird, sind geradezu typische Angelegenheiten, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines leitenden Dienstnehmers, der auf der dritten Stufe der firmeninternen betrieblichen Hierarchie steht, übertragen werden können.