RS UVS Niederösterreich 1996/05/13 Senat-MD-95-535

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Falle des Vorwurfes eines verstellten Notausganges bedarf es der Anführung der wesentlichen Vorschreibungen bzw Rechtsgrundlagen, aufgrund der die Notausgänge einzurichten sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten