Bei der Angabe eines falschen Datums, an welchem eine Maßnahme stattgefunden haben soll, handelt es sich um keinen einer Verbesserung zugänglichen Formmangel, weswegen eine solche Maßnahmenbeschwerde von vornherein als unzulässig zurückzuweisen ist.
Schlagworte Unzulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde