RS UVS Salzburg 1996/05/13 6/66/5-96ub

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Veröffentlicht am 13.05.1996
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Rechtssatz

Bei der Angabe eines falschen Datums, an welchem eine Maßnahme stattgefunden haben soll, handelt es sich um keinen einer Verbesserung zugänglichen Formmangel, weswegen eine solche Maßnahmenbeschwerde von vornherein als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schlagworte
Unzulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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