RS UVS Niederösterreich 1996/05/13 Senat-MD-95-1124

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Veröffentlicht am 13.05.1996
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Rechtssatz

Die Bescheidauflage, aufgrund der ein Ausgang als Notausgang einzurichten ist, ist als wesentlicher Spruchbestandteil unter den als verletzt normierten Rechtsvorschriften anzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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