Erteilt ein freiberuflicher Tierarzt einer Baufirma und einem Malerunternehmen den Auftrag Stahlbetonarbeiten und Verputzarbeiten durchzuführen und wird auf dem der Baufirma gehörenden Stahlgerüst ein Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung bei Verputzarbeiten beobachtet und ist nicht erweislich, daß der Beschuldigte den Arbeitsauftrag an den Ausländer auf dem der Baufirma gehörigen Gerüst erteilte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich weder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz noch nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verantwortlich (Einstellung des Verfahrens).