Die vor dem 1.10.1994 in Geltung gestandene Regelung des § 5 Abs 4a StVO, wonach die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes das Ergebnis der Atemluftuntersuchung als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung widerlegen konnte, wurde durch die Novelle aus dem Gesetz eliminiert. Der Gesetzgeber hat somit sämtliche Zweifel an der Adäquanz der Atemluftuntersuchung mit der Blutuntersuchung verworfen und die Atemluftuntersuchung zum primären Beweismittel gemacht; ärztliche Untersuchung und Blutabnahme sind nur noch subsidäre Beweismittel.