Die Mindestbreite eines Fahrstreifens ist bei geradem Straßenverlauf mit 2,50 m anzunehmen. § 24 Abs 3 lit e StVO ordnet somit das Parken in Einbahnstraßen derart an, daß jedenfalls ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben muß, daß ferner primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muß und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet des von der betreffenden Person am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges und ungeachtet eines allenfalls am rechten Fahrbahnrand zulässigerweise abgestellten Fahrzeuges noch 2,50 m frei bleiben (VwGH 13.06.1985, Zl. 85/02/0049 u.a.). § 23 Abs 1 StVO kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2, in dem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen (vgl. VwGH 18.12.1981, Zahl: 81/02/0158).