Die Ausnahme von der Gewerbeordnung nach §2 Abs1 Z18 gilt nicht für die Tätigkeiten, mit denen der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vermittelt wird (vgl. VwSlg. 10094/A und VwGH 9.9.1986, Zl. 85/04/0193). Die Frage, ob ein Verkauf im eigenen Namen oder die Vermittlung eines Kaufvertrages für einen Dritten stattgefunden hat, ist demnach von Bedeutung. Weiters kann eine Übertretung des §368 Z6 in Verbindung mit §58 GewO nur der Händler selbst bzw. sein Arbeitnehmer verwirklichen, nicht jedoch ein Dritter, der als selbständiger Handelsagent tätig wird (vgl. VwSlg. 9159/A). Es ist somit auch von Bedeutung, ob die Person, welche die Bestellungen sammelt, sofern es sich nicht um den Händler selbst handelt, ein Arbeitnehmer des Händlers ist oder nicht. Daraus ergibt sich, daß die Frage, für wen der Kaufvertrag abgeschlossen wurde und in welchem Verhältnis der Beschuldigte zu dieser Person steht (Identität mit dieser, Arbeitnehmereigenschaft oder selbständige Tätigkeit als Handelsagent) von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Strafbarkeit ist. Es muß deshalb ein Schuldspruch hinsichtlich einer Übertretung des §368 Z6 in Verbindung mit §58 GewO, um das Erfordernis des §44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung der Frage der Stellung des Beschuldigten zum Kaufvertrag und zum Verkäufer zulassen.