In einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bauführer (hier mangels Vorliegens einer Baubewilligung nach § 34 Abs 3 Stmk. BauG) kommt der Grundstückseigentümerin kein Rechtsanspruch bzw. rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zu. Ihre Berufung gegen das gegen den Bauführer erlassene Straferkenntnis war daher zurückzuweisen.