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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des BV in Linz, geboren am 12. Mai 1979, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Jänner 2001, Zl. St 004/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 16. April 1999 mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sein Asylverfahren sei am 13. Oktober 2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seither halte er sich ohne jegliche fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.
Seit 6. September 2000 sei der Beschwerdeführer auf Grund einer bis 31. August 2001 gültigen Beschäftigungsbewilligung als Gebäudereiniger beschäftigt.
Die Ausweisung sei mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Über seine Berufstätigkeit hinaus habe der Beschwerdeführer allerdings keine Integrationsmerkmale geltend gemacht. Demgegenüber halte er sich seit etwa drei Monaten illegal in Österreich auf. Dieses Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei daher gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies gelte um so mehr, als in der jüngsten Zeit der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde sich unerlaubt nach Österreich begeben ohne das betreffende Verfahren abzuwarten. Gleiches gelte, wenn ein Fremder nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlasse. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.
Vor diesem Hintergrund habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden müssen.
Gründe für die Erteilung einer "humanitären Aufenthaltserlaubnis" nach § 10 Abs. 4 FrG bestünden nicht. Eine derartige Bewilligung werde nicht routinemäßig erteilt. Die bloße Ausübung einer Erwerbstätigkeit stelle keinen Grund für die Erteilung einer solchen Bewilligung dar. Eine allfällige künftige Erteilung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 4 FrG stelle ein ungewisses Ereignis dar, über welches jetzt noch nicht befunden werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Asylantrag am 13. Oktober 2000 rechtskräftig negativ beschieden worden sei und ihm seither keine Aufenthaltsberechtigung zukomme. Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei erfüllt, begegnet keinen Bedenken.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des - wenn überhaupt - nur während des Asylverfahrens vorläufig berechtigten Aufenthaltes sowie die erlaubte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Unstrittig bestehen keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Im Hinblick auf diese Umstände sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nur von geringem Gewicht.
Dem steht gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar. Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem dagegen, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 33 Abs. 1 eingeräumte Ermessen nicht zu seinen Gunsten geübt habe.
Seinem Vorbringen, dass er eine "humanitäre Aufenthaltserlaubnis" nach § 10 Abs. 4 FrG "anstrebt", ist zu entgegnen, dass ein derartiges Bestreben kein Kriterium für die Handhabung des Ermessens gemäß § 33 Abs. 1 FrG darstellt. Soweit er in diesem Zusammenhang einen Erlass des Bundesministers für Inneres ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Erlass keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Rechtsquelle darstellt.
Der Umstand, dass die Bundesregierung mit der auf Grund der §§ 18 und 29 FrG ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 kriegsvertriebenen Kosovo-Albanern ein bis längstens 31. Juli 2000 bestehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt hat, kann ebenfalls nicht zu einer Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers führen, zumal er nicht dartut, die Voraussetzungen dieser Verordnung zu erfüllen.
Schließlich führt er ins Treffen, es sei zwar richtig, dass mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe, doch käme für seine Ausreise in erster Linie der Kosovo in Betracht. Bei der Ermessensübung wäre daher zu berücksichtigen gewesen, "was eine Rückkehr in das Kosova bedeutet".
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, aus welchen Gründen er nicht mehr in den - nicht mehr serbisch verwalteten - Kosovo zurückkehren könne.
Da weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde andere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 33 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180070.X00Im RIS seit
12.12.2001