Da das Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 des § 2 Abs 1 StVO angeführte Zeitdauer (länger als zehn Minuten, ausgenommen bei Durchführung einer Ladetätigkeit) anzusehen ist, ist der Beschuldigte dann verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert, wenn sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat herausstellt, daß das Fahrzeug durch den Beschuldigten einen zehn Minuten nicht überschreitenden Zeitraum abgestellt wurde (Einstellung des Verfahrens).