Eine Übertretung gemäß § 49 Abs 6 KFG, wonach am Kraftwagen hinten die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, wird nicht begangen, wenn entgegen § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG die Probefahrtkennzeichen außerhalb einer Probefahrt zum Abstellen eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet werden, weil mangels Vorliegens einer Probefahrt und mangels Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr kein Kennzeichen im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs 6 KFG zugewiesen war.