RS UVS Kärnten 1996/05/21 KUVS-670/3/96

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Rechtssatz

Ist im Betriebsanlagenbescheid einer Schottergrube die Auflage erteilt, Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen sowie Samstag nach 11.00 Uhr einzuhalten und ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erweislich, daß ein Angestellter des das Gewerbe besitzenden Beschuldigten an einem Samstag einen LKW auf einen neben der Zufahrtsstraße zur betrieblichen Anlage befindlichen Feld abstellt, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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