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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des Y in W, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer in 1010 Wien, Opernring 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Juni 1999, Zl. 10/13113/186.7909/1999, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die O Gastronomiebetriebsges.m.b.H. W (als Arbeitgeber) beantragte am 25. März 1999 beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe W die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch.
Mit dem Bescheid vom 26. April 1999 lehnte die Behörde erster Instanz diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob lediglich die Antragstellerin (O Gastronomiebetriebsges. m. b. H.), nicht jedoch der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging dabei im Wesentlichen davon aus, nach Überschreitung der Landeshöchstzahl komme das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG zum Tragen, es seien aber keine Gründe zu Tage getreten, die den Tatbestand nach Z. 3 dieser Bestimmung erfüllten. Auch sei er noch nicht acht Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig, sodass ihm ein nur geringer Integrationsgrad zuzumessen sei und Inländer bzw. in höherem Grade integrierte Ausländer vermittelbar gewesen wären. Auch sei die Vermittlung von Ersatzkräften abgelehnt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des türkischen Arbeitnehmers wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, beantragt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Antragstellerin der erstinstanzliche Bescheid am 28. April 1999 zugestellt. Ob auch dem Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG zugestellt wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings in der Beschwerde selbst, er sei weder in das erstinstanzliche noch in das zweitinstanzliche Verfahren einbezogen worden. Dessen ungeachtet hat nicht der Beschwerdeführer, sondern nur die O Gastonomiebetriebsges.m.b.H. als Arbeitgeberin diesen Bescheid mit Berufung bekämpft. Sollten ihm die behördlichen Bescheide nicht zugestellt worden sein, steht es ihm frei, im Sinne des § 21 AuslBG die Zustellung zu verlangen.
Derzeit fehlt dem Beschwerdeführer aber die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht (auch) mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. insoweit die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0266, vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0111, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur).
Die Beschwerde war aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2001
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090205.X00Im RIS seit
10.09.2001