RS UVS Burgenland 1996/05/22 13/02/96029

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Rechtssatz

Der Beschwerdeschriftsatz vom 12 03 1996 bezieht sich auf eine behauptete Zurückweisung an der Grenze gemäß § 32 FrG am 11 03 1996, die unstrittigerweise nicht stattgefunden hat, weshalb die Beschwerde

diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen war.

Wenn im Schriftsatz vom 07 05 1996 eine am 09 03 1996 tatsächlich stattgefundene Zurückweisung bekämpft wird, so bezieht sich dieses Vorbringen auf eine - wenn auch nur zeitlich - andere Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als die im Schriftsatz vom 12 03 1996 erwähnte. Eine Berichtigung (des falschen Datums im Hinblick auf einen angeblichen Übertragungsfehler)

kommt deshalb nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht in Betracht.

Schlagworte
Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, Zeitpunkt, keine Berichtigung möglich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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