RS UVS Kärnten 1996/05/23 KUVS-1025/28/95

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Rechtssatz

Gleichgültig ob Hupverbot besteht oder nicht, muß der Fahrzeuglenker sein Verhalten im Rahmen des Möglichen so einrichten, daß er grundsätzlich ohne Abgabe von Schallzeichen auskommt. Aus der bloßen Tatsache, daß ein Vorderfahrzeug langsamer wird oder in Begriff ist anzuhalten, braucht noch nicht auf eine bedenkliche Verkehrssituation und eine daraus resultierende Verpflichtung, das Warnzeichen zu betätigen, geschlossen werden. Dies schon deshalb, da auf einer Rechtsabbiegespur und bei vorhandenen Abbiegemöglichkeiten damit gerechnet werden muß, daß ein Vorderfahrzeug sein Tempo zurücknimmt oder kurz anhält. Durch die Wahrung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes ist es jedem Fahrzeuglenker möglich, sich auf das Tempo und Verkehrsverhalten des Vorderfahrzeuges einzustellen.

Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.5.1996, Zahl:

KUVS-1025/28/95, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1996, Zahl: 96/03/0345-3, abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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