RS UVS Kärnten 1996/05/23 KUVS-451/5/96

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Rechtssatz

Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht hervor, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug im Bereich einer Straßensituation mit Parkverbot länger als zehn Minuten abgestellt hat, ist aus dem Grundsatz in dubio pro reo das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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