Das Vorbeifahren an einem - wenn auch unmittelbar vor einer Kreuzung - anhaltenden Fahrzeug ist nicht generell verboten; das Gesetz verbietet nur das Vorbeifahren an einem vor einem Schutzweg angehaltenen Fahrzeug; dies auch nur dann, wenn das Anhalten des Fahrzeuges aus dem Grund erfolgt, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen (VwGH 14.11.1962, ZVr 1963/163). An Fahrzeugen, die aus einem anderen Grund vor Schutzwegen anhalten, darf daher vorbeigefahren werden. Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß Fußgänger den Schutzweg gar nicht überquert haben, kann dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 3 StVO nicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens).