Die Übertretung nach § 51 a Z 2 StVO (Verkehrszeichen Einfahrt verboten) ist dann durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 52 a Z 3 b StVO (Rechtsabbiegeverbot) konsumiert, wenn vor einer Baustelle das Verbotszeichen nach § 52 a Z 3 b StVO aufgestellt ist, sodaß ein Abbiegen nach rechts in die E. Straße untersagt ist, und am Beginn der E. Straße sich links und rechts der Fahrbahn Verbotszeichen nach § 52 a Z 2 StVO befinden. Mißachtete sohin ein Fahrzeuglenker das Rechtsabbiegeverbot, mußte er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwangsläufig das Einfahrtsverbot am Beginn der E. Straße ebenfalls verletzen. Es zielt daher die Verwirklichung des einen Tatbestandes zwangsläufig die Verwirklichung des anderen Tatbestandes mit sich, wobei das Rechtsabbiegeverbot sowie das anschließende Einfahrtsverbot demselben Zweck dienten, nämlich das durch die Baustelle gefährlich gewordene (dortige) Einfahren in die E. Straße zu verhindern (VwGH 16.9.1983, 83/02/0204).