Die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO ist nicht durch Notstand entschuldigt, wenn ein defektes Fahrzeug aus einer (gebührenpflichtigen) Kurzparkzone in den Halteverbotsbereich geschoben wird. Damit wurde nämlich die Zwangslage offensichtlich selbst verschuldet und war auch nicht ersichtlich, daß es dem Berufungswerber unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sein defektes Fahrzeug an eine andere Straßenstelle, die nicht durch ein Halte- oder Parkverbot beschränkt ist, zu bringen und dort abzustellen. Daran ändern auch nichts die Anbringung des Pannendreiecks am Kraftfahrzeug und das Bemühen um eine Starthilfe.