RS UVS Burgenland 1996/05/29 08/01/96001

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Rechtssatz

Mangels Erlassung einer Verordnung gemäß § 65 Abs 5 Weingesetz 1985 kann derzeit im Bereich des Weinrechtes eine Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht stattfinden.

Schlagworte
Fehlende Strafnorm, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Weinrechtes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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