Mangels Erlassung einer Verordnung gemäß § 65 Abs 5 Weingesetz 1985 kann derzeit im Bereich des Weinrechtes eine Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht stattfinden.
Schlagworte Fehlende Strafnorm, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Weinrechtes