RS UVS Kärnten 1996/05/29 KUVS-764/1/96

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Eine Berufung des Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit legen wir hiermit gegen Ihren Bescheid vom 23.4.1996 Berufung ein und erklären gleichzeitig, daß auf eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten nicht verzichtet wird" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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