Bei der gegenständlichen Firma handelt es sich um eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründete Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Österreich. Diese Gesellschaft kann sich daher nicht auf das Niederlassungsrecht bzw. das damit verbundene Diskriminierungsverbot berufen. Es können sich jedoch die liechtensteinischen Gesellschafter der gegenständlichen Firma auf das Niederlassungsrecht, das auch den Erwerb von Grundstücken für Unternehmenszwecke mitumfaßt, berufen. Die Gründung einer bzw. die Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des Art58 EG-Vertrag (bzw. des Art34 des EWR-Abkommens) in einem anderen Mitgliedstaat ist nämlich eine Form der Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Es gilt daher der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die Bestimmung des §31 Abs3 GVG kommt nicht zum Tragen, da diese nur für Gesellschaften mit Sitz in Liechtenstein gilt.