RS UVS Kärnten 1996/06/03 KUVS-1008/03/95

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Rechtssatz

Der Zweck des § 57 Abs 2 Bauarbeitenschutzverordnung liegt darin, sicherzustellen, daß dann, wenn als Gerüstbelag Pfosten verwendet werden, diese so verlegt werden, daß ein Überkippen beim Betreten der Pfosten verhindert wird. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Überstand eines Pfostens an den Endauflagern höchstens 30 cm beträgt. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist es daher möglich, daß im Zuge der Demontage eines Baugerüstes ein Auflager zu einem Endauflager werden kann, zumal in einem solchen Fall ebenfalls ein Pfostenüberschlag eintreten kann, wenn der Überhang mehr als 30 cm beträgt. Dem Einwand des Beschuldigten, daß dem § 57 Abs 2 Bauarbeitenschutzverordnung nicht zu entnehmen ist, daß ein Auflager zu einem Endauflager werden kann, schlägt im Hinblik auf den Schutzzweck der Norm nicht durch. Dabei ist vom Beschuldigten darzulegen, daß ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet ist und zumutbare Maßnahmen getroffen wurden, die erforderlich sind um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen. Dabei reicht die Schaffung eines Kontrollsystems mit mehreren Instanzen, wobei der jeweils Übergeordnete den unmittelbar untergeordneten Verantwortungsträger auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kontrolliert, für die Entlastung des Arbeitgebers bzw des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht ausreicht. Die Erteilung von Weisungen, die Wahrnehmung einer Oberaufsicht sowie die stichprobenartige Kontrolle der Weisungen (gegenständlich ein- bis zweimal monatlich) reicht ebenfalls nicht aus, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grund erwarten zu lassen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können bedarf es der Überwachung der erteilten Weisungen auf deren Befolgung. Der Beschuldigte wäre demnach als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ verpflichtet gewesen zusätzlich zu seinen Bauleitern bzw Polieren selbst eine wirksame Kontrolltätigkeit auszuüben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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