Als Fahrzeug im Sinn der Straßenverkehrsordnung gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO auch ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel. ... Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, daß unter einem Fahrzeug im Sinn des § 5 StVO 1960 auch ein Fahrrad zu verstehen ist.