RS UVS Niederösterreich 1996/06/04 Senat-PL-95-098

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Für die Frage, ob eine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, ist unerheblich, ob es sich um Eigengrund handelt oder nicht. Maßgebend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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