TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/28 2000/11/0348

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. August 2000, Zl. MA 65 - 8/259/2000, betreffend Ausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von vier Jahren (gerechnet ab der am 24. Dezember 1999 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2000/11/0084 protokollierte Beschwerde. Dem in dieser Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wurde mit hg. Beschluss vom 6. April 2000, Zl. AW 2000/11/0024, stattgegeben, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Entziehung der Lenkerberechtigung über den 24. Juni 2000 hinaus verfügt wurde.

Mit Antrag vom 30. Mai 2000 begehrte der Beschwerdeführer die Ausfolgung seines Führerscheines nach Umschreibung auf ein EUkonformes Formular und begründete seinen Antrag mit dem zuvor genannten Aufschiebungsbeschluss.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2000 wies die Erstbehörde diesen Antrag ab. In der Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen worden. Lediglich die Wirkungen der im Entziehungsbescheid gemäß § 73 Abs. 2 festgesetzten Zeit von vier Jahren seien ab 25. Juni 2000 suspendiert worden. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung, weshalb ihm auch der Führerschein nicht ausgefolgt werden könne.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte aus, die rechtskräftige Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz einer Lenkerberechtigung sei. Durch den Aufschiebungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes sei lediglich bewirkt worden, dass die im rechtskräftigen Entziehungsbescheid festgesetzte Entziehungsdauer von vier Jahren nach dem 24. Juni einer Neuerteilung der Lenkerberechtigung nicht im Wege stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 - dieses Gesetz war im Entziehungsverfahren noch anzuwenden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/11/0084) - ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Der rechtskräftige Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2000 hatte einerseits zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen wurde, d.h. dass der Beschwerdeführer die von diesem Bescheid betroffene Lenkerberechtigung nicht mehr besitzt, darüber hinaus enthält der Bescheid für die Zeit bis mindestens 24. Dezember 2003 das Verbot der Neuerteilung einer Lenkerberechtigung. Der oben erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2000 änderte nichts an der Art der Entziehung der Lenkerberechtigung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967), sondern bewirkte lediglich, dass das im Bescheid vom 7. Februar 2000 enthaltene Verbot der Wiedererteilung einer allfälligen Wiedererteilung ab 25. Juni 2000 nicht im Wege stand. Für den Fall, dass die Kraftfahrbehörde in der Zeit ab 25. Juni 2000 über einen Antrag auf Wiedererteilung zu entscheiden hatte, konnte sie demnach den Antrag nicht von vornherein unter Hinweis auf das im Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2000 enthaltene Verbot abweisen, sondern hatte die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung zu prüfen, somit auch die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Diese Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und daher den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines mit Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 keine Lenkerberechtigung mehr hatte. Die der Beschwerde zugrunde liegende Auffassung, ab 25. Juni 2000 sei vom Fortbestehen der Lenkerberechtigung auszugehen, erweist sich daher als verfehlt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juni 2001

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110348.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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